Statuten
GLOW Gesundheits-Forschungsverein für ganzheitliches Leben und organisches Wohlbefinden
Statuten
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen: GLOW Gesundheits-Forschungsverein für ganzheitliches Leben und organisches Wohlbefinden
2. Der Verein hat seinen Sitz in Dornbirn
3. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich und kann bei Bedarf zu den genannten Zwecken seine Tätigkeit auf beliebige andere Länder ausdehnen.
4. Die Errichtung von Zweigvereinen und Kooperationen ist beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und hat folgende begünstigte und mildtätige Zwecke und ist frei von politischer und religiöser Zugehörigkeit:
1. Forschung zu ganzheitlichen Gesundheitszusammenhängen
Im Fokus der Vereinsarbeit steht die systematische Auseinandersetzung mit unseren Körper, Muskeln, Nerven, Meridianen, Lymphen, Kreislauf, Blut als mehrdimensionalem Geschehen, das körperliche, seelische und soziale Aspekte umfasst. Betrachtet werden Prozesse der Wahrnehmung, Bewegung, Lebensgestaltung und inneren Ordnung sowie deren gegenseitige Beeinflussung im Alltag von Menschen und Gemeinschaften. Die Forschungsarbeit orientiert sich an vergleichender Beobachtung, Reflexion und nachvollziehbarer Einordnung von Zusammenhängen. Gesundheit wird dabei nicht isoliert, sondern im Zusammenhang von Umwelt, Haltung und Lebensweise verstanden.
→ Unser Ziel ist es, ein vertieftes Verständnis ganzheitlicher Gesundheitsprozesse zu erarbeiten und als Orientierungswissen verfügbar zu machen.
2. Bewegung, Körperbewusstsein und funktionelles Verständnis
Wir befassen uns mit Bewegung und Körperwahrnehmung als grundlegenden Aspekten körperlicher Stabilität und innerer Ordnung. Im Vordergrund steht das Verständnis von Haltung, Koordination und Eigenwahrnehmung als bewusste Lern- und Erfahrungsprozesse. Körperliche Aktivität wird als Raum der Selbsterfahrung betrachtet, in dem Zusammenhänge zwischen Wahrnehmung, Regulation und Verantwortung sichtbar werden. Diese Betrachtung erfolgt ohne medizinische Zusagen oder Heilversprechen.
→ Unser Ziel ist es, ein reflektiertes Verständnis für Bewegung und Körperbewusstsein als Bestandteil selbstverantwortlicher Lebensführung zu vertiefen.
3. Wissensbasierte Natur-, Lebenspraxis und Selbsthilfe
Eine Herzensangelegenheit des Vereins ist die verständliche Aufbereitung von Erfahrung- und Fachwissen aus naturkundlichen, frequenzbasierten, energetischen und lebenspraktischen Zusammenhängen mit besonderem Blick auf selbstverantwortliche Selbsthilfe. Thematisiert werden Orientierungswissen, Grundzusammenhänge und alltagsnahe Einordnungen, die zur besseren Reflexion eigener Wahrnehmungen und Entscheidungsprozesse beitragen. Selbsthilfe wird als eigenständiger Prozess der Auseinandersetzung mit Gesundheit, Lebensführung und innerer Ordnung verstanden, nicht als Ersatz für medizinische oder therapeutische Maßnahmen. Die Darstellung erfolgt sachlich, transparent und bildend, wobei Nachvollziehbarkeit, Eigenreflexion und Verständnis im Vordergrund stehen.
→ Unser Ziel ist es, Selbsthilfe durch Wissen und Orientierung verständlich einzuordnen und verantwortungsbewusstes Entscheiden zu unterstützen.
4. Volksbildung, Wissensweitergabe und gesellschaftliche Entwicklung
Ein weiterer wichtiger Vereinsaspekt ist die Volksbildung durch verständliche Aufbereitung, Einordnung und Weitergabe gesundheitsbezogener Erkenntnisse, insbesondere jener, die aus der vereinseigenen Forschung hervorgehen. Wissen wird in einer Form vermittelt, die Austausch, Reflexion und gemeinschaftliches Lernen ermöglicht. Im Vordergrund stehen Bewusstseinsbildung, Verantwortungsübernahme und ein vertieftes Verständnis von Zusammenhängen im persönlichen und sozialen Umfeld. Austausch und Vernetzung unterstützen die Einbettung individueller Erkenntnisse in größere gesellschaftliche Kontexte.
5. Mildtätigkeit und Unterstützung von Bedürftigen
Für uns bedeutet Mildtätigkeit, Menschen selbstlos zu unterstützen, die körperlich, geistig oder seelisch auf Hilfe angewiesen sind, sowie diejenigen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Unser Ziel ist es, diesen Menschen durch gezielte Unterstützung zu helfen und ihnen langfristig neue Perspektiven zu eröffnen.
§ 3: Mittel, Werte und Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck wird durch die aufgeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht:
a.) Als ideelle Mittel dienen:
1. Betrieb von Volks-Bildungs-, Gesundheits- und Forschungsstätten
2. Forschungsarbeit im Bereich ganzheitlicher Körper-Gesundheits-, Bewegungs- und Selbsthilfeprozesse
Diese Forschungsansätze zielen darauf ab, neue Erkenntnisse zu ganzheitlichen Gesundheitszusammenhängen, Selbsthilfeorientierung sowie körperbezogenen Wahrnehmungs- und Erfahrungsprozessen zu gewinnen. Die wissenschaftliche Auseinandersetzung umfasst Zusammenhänge zwischen Bewegung, Körperbewusstsein, Selbstwahrnehmung und eigenverantwortlichen Formen gesundheitsbezogener Orientierung. Untersucht werden Wechselwirkungen zwischen Wahrnehmungs-, Lebensstil sowie deren Bedeutung für individuelle und gemeinschaftliche Gesundheitsprozesse.
3. Forschungsbezogene Auseinandersetzung und Erkenntnisarbeit - Systematische Beobachtung, Reflexion und Einordnung ganzheitlicher Gesundheits-, Bewegungs- und Lebenszusammenhänge auf theoretischer und konzeptioneller Ebene.
4. Bildungsangebote zu ganzheitlicher Gesundheitsforschung, Körperbewusstsein und Selbsthilfe
Es werden Bildungsangebote, Workshops, Seminare und Kurse zu ganzheitlichen Gesundheitszusammenhängen, Bewegungs- und Körperbewusstsein, selbstverantwortlicher Selbsthilfe, wissensbasierter Einordnung natur- und lebenspraktischer Zusammenhänge, Wahrnehmungs- und Ordnungsprinzipien, Bewusstseinsbildung, Wechselwirkungen zwischen Körper, Wahrnehmung und innerer Haltung, reflektierter Auseinandersetzung mit gesundheitsbezogenen Einflussfaktoren, Eigenreflexion, Volksbildung sowie verständlicher Weitergabe gesundheitsbezogener Erkenntnisse im Rahmen einer forschungsorientierten und bildungsbasierten Wissenskultur organisiert.
5. Stärkung selbstverantwortlicher Selbsthilfe - Unterstützung der Fähigkeit zur eigenständigen Orientierung und reflektierten Auseinandersetzung mit gesundheitsbezogenen Fragestellungen
6. Publikationen: Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterialien, Büchern, Artikeln, Online-Ressourcen und wissenschaftlichen Studien, die den Vereinszweck unterstützen
7. Durchführung und Begleitung von Forschungs-, Gesundheits- und Bildungsprojekten und Expeditionen
8. Abhaltung von Vereinstreffen, gemeinschaftlicher Veranstaltungen
9. Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften, Publikationen, Newsletter
10. Wissenschaftliche Zusammenarbeit und Vernetzung - Organisation von Veranstaltungen und anderen Maßnahmen, um das öffentliche Bewusstsein für ganzheitliche Gesundheitszusammenhänge, Bewegung, Selbsthilfe und Volksbildung zu stärken und einen informierten Austausch über ganzheitliche Gesundheitsforschung zu unterstützen.
11. Sammlung und Archivierung von gesundheitlichen Erkenntnissen in Archiven und E-Bibliotheken
12. Durchführung von Vorträgen, Versammlungen, Seminaren, Veranstaltungen, Workshops, Webinaren
13. Presseabteilung für Öffentlichkeitsarbeit, Pressearbeit, Aufklärungsarbeit
→ Öffentlichkeitsarbeit: Organisation von Veranstaltungen und anderen Maßnahmen, um das öffentliche Bewusstsein für ganzheitliche Gesundheitszusammenhänge, Bewegung und Körperbewusstsein, selbstverantwortliche Selbsthilfe, gesundheitsbezogene Ordnungs- und Wahrnehmungsmodelle.
14. Betreiben von Social Media Plattformen sowie Podcasts und Live Videos über virtuelle Plattformen
15. Gründung von und Beteiligung an Kapitalgesellschaften, wenn dies die Vereinszwecke fördert
16. Schaffung, Gestalten und Abhalten von Vorträgen, Lesungen, Interviews, Befragungen, Erhebungen Symbiosen, Studien, Webinaren, Konferenzen, Versammlungen, Tagungen, Online- Austausch, Social Media Kommunikation und Auftritte, Online-Kongresse, Podcasts, Live Videos, Vlogs, Streams, Blogs und weiteren zukünftigen Kommunikationsmitteln
17. Erstellen und Vergeben von vereinseigenen Expertisen, Diplomen, Gütesiegeln und Zertifikaten zum Zwecke der Einhaltung und Förderung von Standards und Kriterien nach den vom Verein aufgestellten Richtlinien
18. Teilnahme an Kursen, Seminaren, Workshops und Weiterbildungen sowie sonstiger Veranstaltungen zur Entwicklung des Menschen und seiner sozialen, emotionalen und kognitiven Kompetenzen im weitesten Sinne sind regelmäßiger Bestandteil der geförderten Vereinsaktivitäten für seine Mitglieder
b.) Als materielle und finanzielle Mittel dienen:
1. Mitglieds- und Förderbeiträge, Beitrittsgebühren, Retreats, Workshops und Fachvorträge
2. Spenden, Spendenbegünstigung, Sammlungen, Erbschaften, Schenkungen, Sponsoring Fundraising
3. Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (aus privater und öffentlicher Hand)
4. Erlöse aus Bildung, Forschung, Selbsthilfe, Gesundheit und Zufallsgewinnen
5. Erlöse aus Projekten und Veranstaltungen
6. Erlöse aus Forschungsobjekte und konzeptioneller Modelle
7. Erlöse von Vereinsprodukten
8. Publikationserlöse von Fachpublikationen, Ratgebern, Informationsmaterialien
9. Subventionen und Förderungen
10. Sponsorenbeiträge und Werbeeinnahmen
11. Erlöse aus entbehrlichen und unentbehrlichen Hilfsbetrieben
12. Einnahmen aus Verwertungsrechten von Studien und Forschungen, freiwillige Verwertungen, Urheber- und Buchrechten, E-Books sowie sonstige Verwertungsrechte, Einnahmen aus Vergabe von Zertifikaten, Qualitätssiegeln, Gütesiegeln, Zeugnissen oder Urkunden
13. Beiträge aus Forschungs-, Bildungs-, Digitalisierungs-, Gesundheits- und Wissenschaftsfonds
14. Einnahmen aus Vermögensverwaltung und -verwertung, Lizenzen, Zertifikate, Patente
15. Kostenbeteiligungen und Umlagen im Rahmen der Zweckaktivitäten des Vereines, projektbezogen als auch durch Vereinbarungen mit Partnern, durch Erfüllungsgehilfen (Betriebsgesellschaft).
§ 4: Begünstigungswürdigkeit im Sinne der §§ 34 ff. BAO
Der Verein verfolgt die im Statut aufgezählten Zwecke ausschließlich und unmittelbar.
Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff. BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in der Satzung festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.
Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereines treten mit abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.
Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile, und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.
Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als die eingezahlte Einlage und den gemeinen Wert ihrer Sachen erhalten. Die Rückzahlung von geleisteten Einlagen ist mit dem Wert der geleisteten Einlage begrenzt, die Rückgabe von Sacheinlagen mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Rückgabe. Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen (Gehälter) begünstigt werden.
Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereines anzusehen.
Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben, im Ausmaß von unter 10% der gesamten Ausgaben oder unter Anwendung des § 40a Z. 1 BAO.
Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z. 2 BAO-Lieferungen und Leistungen an andere, gem. den §§ 34 ff. BAO begünstigte Körperschaften erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von weniger als 50% der Gesamttätigkeit des Vereines ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.
Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gem. § 40 Abs. 1 BAO tätig werden.
§ 5: Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder beteiligen sich aktiv an der Vereinstätigkeit und sind zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet.
3. Außerordentliche Mitglieder unterteilen sich in Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
a. Die Fördermitglieder sind Förderer des Vereins ohne Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
b. Die Ehrenmitglieder des Vereins sind von der Beitragspflicht befreit und haben kein Wahlrecht.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, vom/n dem/der Präsident/in durch Beschluss verliehen werden.
§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft
1. Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jeden physischen Menschen, sowie für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften möglich.
2. Die Aufnahme der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen entscheidet der/die Präsident/in.
3. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
4. Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
5. Der Präsident/die Präsidentin entscheidet über den Jahresbeitrag der Mitglieder, sowie über die Einhebung eines Aufnahmebeitrags.
§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
2. Der Austritt: Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich automatisch auf jeweils ein weiteres Jahr; der Austritt ist jederzeit möglich und hat schriftlich, ohne Frist, an das Präsidium zu erfolgen.
3. Der Ausschluss durch einstimmigen Präsidiumsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten (unehrenhaft), Nichtbeachtung der Satzung und das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.
4. Bei einem Beitragsrückstand von mindestens 2 Monaten ist der Verein berechtigt die Mitgliedschaft zu beenden.
5. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung der Mitgliedschaft durch das Präsidium ist gültig. Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen. Die Kündigung seitens eines Mitgliedes muss in Textform erfolgen oder formlos schriftlich zur Niederschrift bei einem Präsidiumsmitglied erklärt werden.
6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 3 genannten Gründen vom Präsidium beschlossen werden.
§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Rechte:
a. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Eintrittsgelder für diverse Veranstaltungen sind jedenfalls zu bezahlen.
b. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu.
c. Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
d. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Präsidium den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
e. Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
f. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Statuten zu verlangen und zu lesen.
2. Pflichten:
a. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden und Abbruch erleiden könnte.
b. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
c. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Präsidenten oder von der Präsidentin beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 9: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (Mitgliederversammlung), das Präsidium, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§ 10: Generalversammlung
1. Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle 5 Jahre statt. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:
a. Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung
b. schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VerG.) binnen vier Wochen
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium oder durch die/einen Rechnungsprüfer.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Präsidium schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
5. Das einberufende Organ entscheidet über die Form der Durchführung der Generalversammlung. Die Generalversammlung erfolgt entweder real (körperlich) oder virtuell (online) in einer nur für Mitglieder mit Legitimationsdaten und Zugangssicherung zugänglichen Kommunikationsform, z.B. einem Chatroom. Wahl- und stimmberechtigte Mitglieder können so in elektronischer Form ihre Rechte wahrnehmen und ihre Wahl treffen bzw. ihre Stimme abgeben.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident/in, in dessen Verhinderung der/die Vizepräsident/in.
§ 11: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Beschlussfassung über den Voranschlag
2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer
4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
5. Entlastung des Präsidiums für die abgelaufene Funktionsperiode
6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 12: Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus:
a. Präsident/in
b. Vize-Präsident/in
2. Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
3. Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Präsidium ist persönlich auszuüben.
4. Das Präsidium wird vom Präsidenten, bei Verhinderung vom/von der Vizepräsident/in schriftlich oder mündlich einberufen.
5. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und beide von ihnen anwesend sind.
6. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit der Präsident ein Dirimierungsrecht hat.
7. Den Vorsitz führt der/die Präsident/in.
8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
9. Die Generalversammlung kann jederzeit das ganze Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitglieds in Kraft.
10. Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
11. Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich ehrenamtlich aus.
§ 13: Aufgaben des Präsidiums
1. Dem Präsidium obliegt die Leitung, Verwaltung des Vereins sowie die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder.
2. Das Präsidium hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.
3. Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Präsidium unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden.
4. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a. für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen
b. Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens
c. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit
d. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
e. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Erhebung einer Beitrittsgebühr
f. Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
g. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
h. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
i. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
§ 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder
1. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Der/Die Präsident/in vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
2. Finanzielle Angelegenheiten und schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Vize-Präsidenten.
3. Die Aufwände bei Tätigkeiten für den Verein werden als Spesenersatz gegen Belegvorlage abgegolten.
4. Rechtsgeschäfte zwischen den Präsidiumsmitgliedern und dem Verein sind möglich.
5. Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Präsidiumsmitglieds mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen Präsidiumsmitglieds.
6. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
7. Der/Die Präsident/in und der/die Vizepräsident/in führen den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.
8. Der Präsident/die Präsidentin wird bei Verhinderung vom Vize-Präsidenten/von der Vize-Präsidentin vertreten.
§ 15: Rechnungsprüfer
1. Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung für 5 Jahre als Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Die Rechnungsprüfer üben ihr Amt ausschließlich ehrenamtlich aus. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
3. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§ 16: Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei bestehenden ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Sollte es nicht möglich sein, für diese Aufgaben ordentlichen Vereinsmitglieder zu gewinnen, so können auch dem Verein nahestehende Personen als Schiedsrichter berufen werden. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3. Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung bzw. Aufhebung des Vereines oder bei Verlust des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden muss. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützige, spendenbegünstigte oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden.
4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 18: Personenbezogene Bezeichnungen
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird in diesen Statuten auf eine durchgehende geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Die verwendeten Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für Frauen und Männer in gleicher Weise.